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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Store4you24


Für alle Mietverträge des Vermieters Store4you24 gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB und werden Vertragsbestandteil. Andere Bedingungen nicht, es sei denn, sie sind ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich vereinbart worden.


1. Mietbeginn

1.1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit ab Mietbeginn mit Zahlung der Kaution und des ersten Mietzinses zu überlassen.
1.2. Der Mieter hat den Lagerraum besichtigt und erkennt den Zustand als vertragsgerecht an. Bei Übernahme hat er den gemieteten Lagerraum nochmals zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, da andernfalls von einem ordnungsgemäßen Zustand des Lagerraums auszugehen ist.

2. Nutzung/Einlagerung

2.1. Der Lagerraum und die gemeinschaftlichen Einrichtungen sind vom Mieter in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu halten.
2.2. Veränderungen des Lagerraums, bauliche Arbeiten, Befestigungen an Boden, Wänden oder Decken dürfen nicht vorgenommen werden.
2.3. Der Lagerraum darf nur zu Lagerzwecken genutzt werden. Sonstige Tätigkeiten, insbesondere die Nutzung als Büro, Geschäftsadresse, Wohnraum sowie Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedürfen, sind nicht gestattet.
2.4. Es dürfen nur trockene Gegenstände eingelagert werden. Die Lagerung von Tieren und Pflanzen ist nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, den Lagerraum nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen. Es ist ausdrücklich untersagt, feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstzündung geeignete, giftige, ätzende oder übel riechende Gegenstände einzulagern. Die Einlagerung von Waffen, Suchtstoffen, Abfallstoffen oder Sondermüll gleich welcher Art ist verboten. Ferner dürfen verderbliche Gegenstände sowie solche, die für Ungezieferbefall geeignet sind, nicht gelagert werden. Die Einlagerung von Wertgegenständen wie Pelze, Juwelen und Bargeld ist nicht gestattet.
2.5. Der Mieter hat den Lagerraum und das Gebäude so zu nutzen, dass andere Mieter nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es nicht gestattet, außerhalb des gemieteten Lagerraums – wie Gängen, Korridoren etc. – Gegenstände – auch nur vorübergehend – abzustellen oder zu lagern. Die Fluchtwege sind stets freizuhalten.
2.6. Im gesamten Lagerhaus und auf dem Außengelände ist das Abstellen oder Entsorgen von Müll, Unrat oder Ähnlichem strengstens untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung werden dem Verursacher sämtliche entstandenen Kosten auferlegt.
2.7. Im Lagerraum und gesamten Gebäude gilt ein striktes Rauchverbot.
2.8. Bei Verlust des Lagerraumschlüssels trägt der Mieter die dadurch entstehenden Kosten (neues Zylinderschloss, eventuelle Öffnung,…)
2.9. Es ist dem Mieter untersagt Nachschlüssel anzufertigen.
2.10. Der Einfahrtbereich vor dem Eingang ist ausschließlich zum Be- und Entladen für Fahrzeuge freigegeben. Hierbei sind alle Mieter dazu angehalten, sich auf freundliche Weise untereinander zu arrangieren. Parkende und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig zu Lasten des Verursachers entfernt.

3. Untervermietung

3.1. Der Mieter ist nicht berechtigt, den angemieteten Lagerraum – weder ganz, noch teilweise – unter zuvermieten.

4. Zugang zum Gebäude und Lagerraum durch den Mieter

4.1. Zugang zum Mietobjekt (Gebäude und Lagerraum) besteht von Montag bis Sonntag, 00.00 - 24.00 Uhr.
4.2. Der Vermieter ist berechtigt, die bei Vertragsschluss geltenden Öffnungszeiten zu ändern, wenn die Änderung mindestens 4 Wochen vor Eintritt durch Aushang am Büro vorher angekündigt ist und die Änderung die Nutzung des Lagerraums nicht wesentlich beeinträchtigt.
4.3. Der Zugang zum Lagerraum erfolgt mittels elektronischer Zugangsapparate; der Vermieter haftet nicht, wenn dem Mieter durch technische Fehler der Zutritt zum Gebäude verwehrt wird, es sei denn der technische Fehler wurde vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
4.4. Der Mieter hat Zugang zu dem Gebäude und seinem Lagerraum mittels PIN-Nummer und persönlichem Schlüssel, die der Mieter sorgsam zu verwahren hat. Der Mieter darf sie Dritten – mit Ausnahme der im Mietvertrag ausdrücklich autorisierten Personen – nicht weitergeben; er hat den Dritten, autorisierten Personen gleichfalls diese Verpflichtung aufzuerlegen.
4.5. Nur dem Mieter, ihn begleitende Personen sowie die im Mietvertrag ausdrücklich genannten Personen ist der Zugang zu Gebäude und Lagerraum gestattet. Der Vermieter ist berechtigt, Legitimationspapiere zu verlangen und den Zugang zu verweigern, sollte dies nicht erfolgen.
4.6. Soweit der Mieter weitere, im Mietvertrag nicht autorisierten Personen Zugangsberechtigung erteilen will, hat er dies unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht mit Namen und Anschrift des Bevollmächtigten vorweg schriftlich mitzuteilen. Gleichfalls hat er schriftlich mitzuteilen, wenn eine bereits autorisierte Person nicht mehr zugangsberechtigt ist.
4.7. Der Mieter hat den Lagerraum und das Lagerhaus bei Verlassen abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten.

5. Mängel der Mietsache/Haftung

5.1. Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.
5.2. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines Mangels der Mietsache (anfänglicher Mangel oder vom Vermieter zu vertretender Mangel) oder wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern nicht der Mangel vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung.
5.3. Die Überwachung, Unterhaltung, Pflege, etc. betreffend die eingelagerten Gegenstände ist alleinige Aufgabe des Mieters. Der Vermieter übernimmt für Schäden an der Mietsache und für sonstige Schäden, die nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betreffen und die aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters herrühren, eine Haftung nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
5.4. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden, die nach dem Beginn der Nutzung der Mietsache durch ihn selbst, ihn begleitende Personen, autorisierten Personen oder sonstigen Dritten, die mit seinem Einverständnis die Mietsache aufgesucht haben, verursacht worden sind. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.
5.5. Der Mieter spricht den Vermieter von der Haftung für das vom Mieter eingelagerte Gut frei. Es bleibt dem Mieter überlassen eine gesonderte Versicherung abzuschließen. Sollte dem Mieter, unabhängig der Ursache, ein Schaden entstehen, so bestehen keine Ersatzansprüche gegen den Vermieter

6. Betreten des Lagerraums durch den Vermieter

6.1. Der Vermieter oder von ihm beauftragte Personen dürfen den Lagerraum nach rechtzeitiger Ankündigung zur Prüfung des Zustands und zur Reparatur betreten
6.2. Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter ohne Ankündigungspflicht zum Betreten und zu diesem Zweck zur Öffnung des Lagerraums befugt.

7. Mietzins/Kaution/Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung

7.1. Der Mietzins wird entsprechend der angemieteten Fläche mit dem Einzelpreis/m² in Höhe von € 13,99 zzgl. der gesetzlichen MwSt. berechnet. Rabattangebote sind ausschließlich eine Kulanzleistung des Vermieters.
7.2. Die Flächenangabe eines Lagerraums kann aufgrund der baulichen Gegebenheiten um bis zu einem halben Quadratmeter +/- von der angegebenen Größe abweichen.
7.3. Der Mietzins ist jeweils im Voraus zum 3. Werktag eines Monats auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung zählt der Eingang auf dem Konto des Vermieters.
7.4. Eine Barzahlung des Mietzinses ist in Ausnahmefällen nach Terminabsprache im Büro möglich.
7.5. Der Mieter hat vor der Schlüsselübergabe eine Kaution in Höhe einer netto Monatsmiete per Überweisung oder in bar zu entrichten. Ein Anspruch seitens des Mieters auf eine Verzinsung der Kaution besteht nicht.
7.6. Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kautionssumme auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen.
7.7. Eine Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn seine Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7.8. Ist der Mieter Unternehmer, steht ihm wegen Gegenansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht gegen Ansprüche des Vermieters nur zu, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
7.9. Die Kaution ist nach ordnungsgemäßer Räumung und Übergabe des Lagerraums an den Vermieter innerhalb eines Zeitraums von maximal 6 Wochen auf ein vom Mieter bekannt zu gebendes inländisches Bankkonto zurück zu überweisen.

8. Pfandrecht

8.1. Der Vermieter hat das Recht wegen sämtlicher Forderungen aus dem Mietverhältnis, mit deren Ausgleich sich der Mieter in Verzug befindet, sein Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingelagerten Gegenständen - auch wenn die Einlagerung nur vorübergehend erfolgt – geltend zu machen.
8.2. Dieses Recht steht dem Vermieter bereits während des Mietverhältnisses zu, soweit es zur Abdeckung der Forderungen des Vermieters erforderlich ist.
8.3. Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter Auskunft über die eingelagerten, in seinem Eigentum stehenden Lagergegenstände zu erteilen und auf Aufforderung des Vermieters, diesem die eingelagerten Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben.
8.4. Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch und beginnt der Mieter die eingelagerten Gegenstände zu entfernen, ist der Vermieter berechtigt, der Entfernung zu widersprechen und durch geeignete Maßnahmen die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände in Besitz nehmen.
8.5. Der Vermieter ist berechtigt, nach Verkaufsandrohung mit Fristsetzung die eingelagerten Gegenstände im Wege des freihändigen Verkaufs oder der öffentlichen Versteigerung zum Ausgleich seiner Forderungen zu verwerten.

9. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

9.1. Der Vermieter hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere,

- wenn sich der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug befindet,
- wenn der Mieter trotz Abmahnung gegen die vorstehenden Nutzungs- und Zugangsregelungen verstößt,
- wenn das Geschäft durch den Vermieter aufgegeben wird.

10. Beendigung/fristgerechte Kündigung

10.1. Der Mieter und der Vermieter haben beide das Recht zur fristgerechten Kündigung des Mietverhältnisses mit einer Frist von 14 Tagen. Bei einer fristgerechten Kündigung innerhalb eines Monats, wird eine taggenaue Abschlussrechnung erstellt. Die Mindestmietdauer von einem Monat darf jedoch nicht unterschritten werden. Ausgenommen Artikel 9.1.
10.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt zu räumen, zu reinigen, von ihm verursachte Schäden zu beseitigen und alle Schlüssel (auch auf eigene Kosten nachgefertigte) an den Vermieter zu übergeben. Mit Übergabe der Schlüssel ist die Übergabe vollzogen.
10.3. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort oder erfüllt selbstverschuldet nicht die Voraussetzungen für eine vollständige Übergabe, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB wird insoweit abbedungen.
10.4. Pro angefangenen Tag der Weiternutzung wird dem Mieter die genutzte Fläche zum Grundpreis von € 1,00 netto zzgl. der gesetzlichen MwSt. pro 1 m² in Rechnung gestellt.

11. Mehrere Mieter

11.1. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
11.2. Sofern das Mietverhältnis mit mehreren Mietern geschlossen wurde, bevollmächtigen sich diese unter dem Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters. Zur Abgabe einseitiger Erklärungen durch den Mieter besteht keine Vollmacht. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach dem Zugang der Vollmacht bei  dem Vermieter abgegeben werden.

12. Schriftform

12.1. Andere als die in dem Mietvertrag in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

13. Gerichtsstand

13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hildesheim.

14. Sonstiges

14.1. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen – auch der von Ihm zum Zugang autorisierten Personen – dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
14.2. Der Mieter ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters auf Dritte zu übertragen oder zu verpfänden.

15. Salvatorische Klausel

15.1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder des Mietvertrages selbst, ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch Wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Wert der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

 

Stand: 01.02.2014

 

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